Mieter, die in einem Reifungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
AG Hamburg Az. 38 C 110/96
Auch das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) erstattungsfähig sind. Jedoch müssen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Höhe von 30.500,00 DM bis zu einer Höhe von 26.285,89 DM als erstattungsfähig im Sinne der ZPO. anerkannt, so dass diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.
LG Köln, Az. 13 T 97/99